Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. PRÄAMBEL
1.1 Personalverrechnung.
Die Auftragnehmerin übt ihre berufliche Tätigkeit auf Grundlage des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014 (in der Folge kurz „BiBuG“) aus und ist dazu nach Nachweis der vom Gesetz geforderten hohen Qualifikation öffentlich bestellt worden. Leistungen aus der Personalverrechnung umfassen z. B. insbesondere die Lohn- und Gehaltsverrechnung und Abgabenverrechnung im Ausmaß der durch das BiBuG festgelegten Berufsrechte und gewerblichen Nebenrechte. Die Vertretung und die Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Personalverrechnung, das Anlegen und Führen von Akten, Statistiken, Karteien und Dateien (z. B. Personal-, Krankenstands-, Urlaubsdatei). Die Beratung in Angelegenheiten der Arbeitnehmerveranlagung sowie die Abfassung und Übermittlung der Erklärung für Arbeitnehmerveranlagung an die Abgabenbehörde. Insgesamt die fachmännische Dienstleistung und Beratung von Auftraggeber:innen die die Auftragnehmerin im Rahmen der allgemeine anerkannten Berufsgrundsätze leistet.
1.2 Unternehmensberatung.
Leistungen aus der Unternehmensberatung umfassen z. B. insbesondere das Interimsmanagement im Personalwesen, Projektmanagement im Personalbereich, fachliche/inhaltliche Beratung im Personalbereich, Planung und Durchführung von Trainings- und Personal-Administration. Der Berechtigungsumfang der Unternehmensberater erfasst laut § 136 GewO auch folgende Tätigkeiten wie beispielsweise die Ausübung der auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkten Arbeitsvermittlung, Beratung in Angelegenheiten der Unternehmensgründung, Unternehmensschließung und der Betriebsübergabe, Sanierungs- und Insolvenzberatung, berufsmäßige Vertretung der Auftraggeber:in gegenüber Dritten (insb. Kunden und Lieferanten) sowie vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts.
2. GELTUNG
2.1 Michaela Grubeck Personalverrechnung & Beratung e.U. – im Folgenden als Auftragnehmerin bezeichnet – erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf Grundlage der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen der Auftraggeber:in und der Auftragnehmerin. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
2.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
2.3 Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; das gilt auch für das Abweichen vom Schriftformerfordernis.
2.4 Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragsgegenübers werden selbst bei Kenntnis nur dann wirksam, wenn sie von der Auftragnehmerin ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
2.5 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossene Vertrag nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt, zu ersetzten.
3. VERTRAGSABSCHLUSS
3.1 Basis für den Vertragsabschluss ist das jeweilige Angebot der Auftragnehmerin bzw. der Auftrag der Auftraggeber: in, in dem der Leistungsumfang und die Vergütung festgehalten sind. Die Angebote der Auftragnehmerin sind freibleibend und unverbindlich.
3.2 Erteilt die Auftraggeber:in einen Auftrag, so ist sie an diesen zwei Wochen ab dessen Zugang bei der Auftragnehmerin gebunden. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Auftrags durch die Auftragnehmerin zustande. Die Annahme hat in Schriftform (z. B. durch eine Auftragsbestätigung) zu erfolgen, es sei denn, dass die Auftragnehmerin zweifelsfrei zu erkennen gibt (z. B. durch Tätigwerden aufgrund des Auftrages), dass sie den Auftrag annimmt.
3.3 Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.
4. UMFANG DES BERATUNGSAUFTRAGES UND STELLVERTRETUNG
4.1 Der Umfang sowie die Ausführung des Dienstleistungs-, Beratungs- und/oder Vertretungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart. Alle Dienstleistungs-, Beratungs- und/oder Vertretungsaufträge und sonstigen Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von der Auftraggeber:in bestätigt und firmenmäßig gezeichnet werden und verpflichten gegenseitig nur in dem in der schriftlichen vertraglichen Vereinbarung angegebenem Umfang.
4.2 Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, sämtliche Dienstleistungen nach der geltenden Rechtslage zu erbringen. Ändert sich die Rechtslage nach Abgabe der abschließenden beruflichen Äußerung durch die Auftragnehmerin, so ist diese nicht verpflichtet, der Auftraggeber:in auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgerungen hinzuweisen. Dies gilt auch für abgeschlossene Teile eines Auftrages. Die Auftragnehmerin ist weiters verpflichtet, nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung vorzugehen.
4.3 Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die ihr obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch sachverständige, unselbstständig beschäftigte Mitarbeiter:innen oder gewerbliche/freiberufliche Kooperationspartner:innen (ganz oder teilweise) durchführen zu lassen. Die Mitarbeit anderer selbständiger Unternehmensberater:innen bzw. Personalverrechner:innen oder Bilanzbuchhalter:innen ist schriftlich zu vereinbaren. Die Bezahlung dieser Personen erfolgt ausschließlich durch die Auftragnehmerin selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen diesen und der Auftraggeber:in.
4.4 Die Auftraggeber:in verpflichtet sich, während – sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses – keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich die Auftragnehmerin zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten bedient. Die Auftraggeber:in wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die auch die Auftragnehmerin anbietet.
5. AUFKLÄRUNGSPFLICHT DER AUFTRAGGEBERIN UND VOLLSTÄNDIGKEITSERKLÄRUNG
5.1 Die Auftraggeber:in sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Dienstleistungs-, Beratungs- und/oder Vertretungsauftrages an ihrem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Prozesses förderliches Arbeiten erlaubt. Die Auftraggeber:in ist verpflichtet, bei der Erfüllung der vereinbarten Leistung nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung vorzugehen.
5.2 Die Auftraggeber:in wird die Auftragnehmerin auch über vorher durchgeführte und/oder laufende (Beratungs-)Aufträge – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informieren.
5.3 Die Auftraggeber:in sorgt dafür, dass der Auftragnehmerin auch ohne besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Dienstleistungs-, Beratungs- und/oder Vertretungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihr von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Dienstleistung-, Beratungs- und/oder Vertretungsauftrages von Bedeutung sind.
5.4 Die Auftraggeber:in leistet Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit von sämtlichen zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit der Auftragnehmerin bekannt werden.
5.5 Ein allfälliger, durch die verspätete Bereitstellung von Unterlagen oder Informationen durch die Auftraggeber:in bedingter Verzug, ist nicht von der Auftragnehmerin zu vertreten.
5.6 Die Auftraggeber:in hat der Auftragnehmerin die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen sowie der gegebenen Auskünfte und Erklärungen auf deren Wunsch hin schriftlich zu bestätigen. Darüber hinaus unterliegt diese Vollständigkeitserklärung keinerlei Formvorschriften.
5.7 Die Auftragnehmerin ist berechtigt, bei Tätigkeiten zur Vorbereitung und Durchführung der Personalverrechnung, für Beratungstätigkeiten und andere zu erbringende Tätigkeiten die Angaben der Auftraggeber:in (insbesondere Zahlenangaben) als richtig anzunehmen. Die Auftragnehmerin hat der Auftraggeber:in jedoch auf von ihren festgestellten Unrichtigkeiten hinzuweisen.
Die Auftraggeber:in sorgt dafür, dass ihre Mitarbeiter:innen und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit der Auftragnehmerin informiert wird.
6.1 SICHERUNG DER UNABHÄNGIGKEIT
6.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
6.2 Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter:innen der Auftragnehmerin zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote der Auftraggeber:in auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.
7. BERICHTERSTATTUNG UND BERICHTSPFLICHT
7.1 Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, über ihre Arbeit, die ihrer Mitarbeiter:innen und gegebenenfalls auch die ihrer Kooperationspartner:innen schriftlich Bericht zu erstatten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Die Übermittlung mittels E-Mail ist zulässig.
7.2 Die Auftraggeber:in und die Auftragnehmerin stimmen überein, dass für den Dienstleistungs, Beratungs- und Vertretungsauftrag eine dem Arbeitsfortschritt entsprechende laufende oder einmalige Berichterstattung als vereinbart gilt. Die Konditionen der Berichterstattung werden gesondert vereinbart. Den Schlussbericht erhält die Auftraggeber:in innerhalb angemessener Zeit nach Abschluss des Auftrages.
7.3 Gibt die Auftragnehmerin über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit eine schriftliche Äußerung ab, ist ausschließlich diese ausschlaggebend für eine Beurteilung.
7.4 Die Auftragnehmerin ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Sie ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.
8. SCHUTZ DES GEISTIGEN EIGENTUMS
8.1 Die Urheberrechte an den von der Auftragnehmerin und ihren Mitarbeiter:innen und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger, etc.) verbleiben bei der Auftragnehmerin. Sie dürfen von der Auftraggeber:in während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Die Auftraggeber:in ist insofern nicht berechtigt, die Werke ohne ausdrückliche Zustimmung der Auftragnehmerin zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten, auch nicht im Zuge einer Auflösung des Unternehmens oder eines Konkurses bzw. im Rahmen einer kurzfristigen Überlassung zu Reproduktionszwecken. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung der Auftragnehmerin – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.
8.2 Die Verwendung beruflicher Äußerungen der Auftragnehmerin zu Werbezwecken durch die Auftraggeber:in ist unzulässig.
8.3 Der Verstoß der Auftraggeber:in gegen diese Bestimmungen berechtigt die Auftragnehmerin zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.
8.4 Die Auftragnehmerin verpflichtet sich ihrerseits, das geistige Eigentum der Auftraggeber:in zu beachten, soweit sie bei der Übergabe desselben ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist.
9. GEWÄHRLEISTUNG
9.1 Die Auftragnehmerin ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekanntwerdende Unrichtigkeiten und Mängel an ihrer Dienstleistungs-, Beratungs- und/oder Vertretungsleistung im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung an ihrer Leistung zu beheben. Sie wird der Auftraggeber:in hievon unverzüglich in Kenntnis setzen. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, auch bereits informierte Dritte von der Änderung zu verständigen.
9.2 Dieser Anspruch erlischt jedenfalls sechs Monate nachdem die Auftraggeber:in Kenntnis von den Mängeln der beanstandeten Leistung der Auftragnehmerin erlangt hat.
10. HAFTUNG UND SCHADENERSATZ IM BEREICH DER UNTERNEHMENSBERATUNG
10.1 Die Auftragnehmerin haftet der Auftraggeber:in für Schäden – ausgenommen für Personenschäden – nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf von der Auftragnehmerin beigezogene Dritte zurückgehen.
10.2 Für Tätigkeiten im Bereich Unternehmensberatung können Schadenersatzansprüche der Auftraggeber:in nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
10.3 Die Auftraggeber:in hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden der Auftragnehmerin zurückzuführen ist.
10.4 Sofern die Auftragnehmerin das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt die Auftragnehmerin diese Ansprüche an die Auftraggeber:in ab. Die Auftraggeber:in wird sich in diesem Fall vorranging an diese Dritten halten.
11. BESONDERE HAFTUNGSBESTIMMUNGEN IM BEREICH PERSONALVERRECHNUNG NACH BIBUG
Für die Tätigkeiten im Aufgabenbereich der Personalverrechnung nach BiBuG 2014 gelten zudem folgende Bestimmungen:
11.1 Die Auftragnehmerin und ihre Mitarbeiter:innen handeln bei der Durchführung der Beratung nach den allgemein anerkannten Prinzipien der Berufsausübung. Die Auftragnehmerin hat entsprechend den Bestimmungen des § 10 BiBuG eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen.
Die Haftung der Auftragnehmerin im Falle schlichter grober Fahrlässigkeit ist auf die im § 10 Abs 3 BiBuG vorgegebene Mindestversicherungssumme beschränkt.
Wenn die Auftraggeber:in Verbraucher:in im Sinne des Kundenschutzgesetzes ist, gilt die Haftungsbeschränkung nur für den Fall leichter fahrlässiger Schadenszufügung. Dies gilt sinngemäß auch für die Verletzung von Verpflichtungen durch beigezogene Kollegen gemäß Punkt 5.1.
11.2 Der Schadenersatzanspruch im Bereich der Personalverrechnung nach BiBuG kann nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem der oder die Anspruchsberechtigten vom Schaden Kenntnis erlangt haben, gerichtlich geltend gemacht werden.
12. VERPFLICHTUNG ZUR VERSCHWIEGENHEIT UND DATENSCHUTZ
12.1 Die Auftragnehmerin verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihr zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die sie über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit der Auftraggeber:in erhält.
12.2 Die Auftragnehmerin ist gemäß § 39 BiBuG verpflichtet, ihre Mitarbeiter:innen und die hinzugezogenen selbstständigen Bilanzbuchhalter:innen, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für die Auftraggeber:in bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht bezieht sich sowohl auf die Auftraggeber:in als auch auf deren Geschäftsverbindungen.
12.3Nur die Auftraggeber:in selbst, nicht aber deren Erfüllungsgehilfen, kann die Auftragnehmerin schriftlich von ihrer Schweigepflicht entbinden.
12.4 Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, über den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihr im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesondre auch über die Daten von Klient:innen der Auftraggeber:in, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.
12.5 Die Auftragnehmerin ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilf:innen und Stellvertreter:innen, denen sie sich bedient, entbunden. Sie hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.
12.6 Die Auftragnehmerin darf Berichte, Auswertungen und sonstige schriftliche Äußerungen über ihre Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung der Auftraggeber:in aushändigen, es sei denn, dass eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht.
12.7 Die Schweigepflicht der Auftragnehmerin, ihrer Mitarbeiter:innen und der hinzugezogenen selbstständigen Bilanzbuchhalter:innen reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen für Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht.
12.8 Die Auftragnehmerin ist berechtigt, ihr anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Die Auftraggeber:in leistet der Auftragnehmerin Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderlichen Maßnahmen, insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind. Die Auftragnehmerin gewährleistet gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes die Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses. Der Auftragnehmerin überlassenes Material (Datenträger, Daten, Unterlagen, Auswertungen, Programme, etc.) sowie alle Ergebnisse aus der Durchführung der Arbeiten werden grundsätzlich der Auftraggeber:in zurückgegeben.
12.9 Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass die Auftraggeber:in ihrer Auskunftspflicht nach Artikel 15 DSGVO nachkommen kann. Sofern für solche Auskünfte kein Honorar vereinbart wurde, ist nach dem tatsächlichen Aufwand an die Auftraggeber:in zu verrechnen.
12.10 Die Auftragnehmerin hat auf Verlangen und Kosten der Auftraggeber:in alle Unterlagen herauszugeben, die sie aus Anlass ihrer Tätigkeit von diesem erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen der Auftragnehmerin und ihrer Auftraggeber:in und für die Schriftstücke, die diese in Urschrift besitzt. Die Auftragnehmerin kann von Unterlagen, die sie an die Auftraggeber:in zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen oder zurückbehalten.
12.11 Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die ihr im Zusammenhang mit der Erledigung eines Auftrages übergebenen und die von ihr selbst angefertigten Unterlagen und Dokumente gemäß Punkt 12.9. sowie den über den Auftrag geführten Schriftwechsel im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen aufzubewahren.
13. HONORAR
13.1 Die Auftragnehmerin hat als Gegenleistung zur Erbringung ihrer Dienstleistungs-, Beratungs- und/oder Vertretungsleistungen Anspruch auf Bezahlung eines angemessenen Honorars durch die Auftraggeber:in. Die Honorarhöhe richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung der Vertragsparteien.
13.2 Die Auftragnehmerin wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.
13.3 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung der Auftragnehmerin von der Auftraggeber:in zusätzlich zu ersetzen. Die Auftragnehmerin ist jedoch berechtigt, entsprechende Vorschüsse zu verlangen und darüber nachträglich Rechnung zu legen.
13.4 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten der Auftraggeber:in liegen oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch die Auftragnehmerin, so behält die Auftragnehmerin den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30% des Honorars für jene Leistungen, die die Auftragnehmerin bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.
13.5 Unterbleibt die Ausführung des Auftrages durch Umstände, die auf Seiten der Auftragnehmerin einen wichtigen Grund darstellen, so hat sie nur Anspruch auf den ihrer bisherigen Leistungen entsprechenden Teil des Honorars. Dies gilt insbesondere dann, wenn ihre bisherigen Leistungen trotz Kündigung für die Auftraggeber:in verwertbar sind.
14. ZAHLUNG
14.1 Bei Erstbeauftragung ist eine Anzahlung von 50 % der vereinbarten Honorarsumme zu leisten, die restlichen 50 % sind bei Auftragserfüllung zu leisten. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen.
14.2 Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch die Auftragnehmerin fällig und ist, sofern nichts anderes vereinbart, binnen zehn Kalendertagen ab Erhalt der Honorarnote zu bezahlen.
14.3 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist die Auftragnehmerin von ihrer Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch nicht berührt.
14.4 Die Beanstandung der Arbeiten der Auftragnehmerin berechtigt, mit Ausnahme des Vorliegens offenkundiger Mängel, nicht zur Zurückhaltung der ihr zustehenden Vergütungen. Eine Aufrechnung gegen Forderungen der Auftragnehmerin auf ihren zustehenden Vergütungen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
15. ZAHLUNGSVERZUG
15.1 Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in der Höhe von 10 % p.a. als vereinbart.
Die Auftraggeber:in verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten, zu tragen.
15.2 Die Auftragnehmerin kann die Auslieferung des Leistungsergebnisses von der vollen Befriedigung ihrer Ansprüche abhängig machen. In diesem Zusammenhang wird auf das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht gemäß § 471 ABGB und § 369 UGB verwiesen. Wird das Zurückbehaltungsrecht zu Unrecht ausgeübt, haftet die Auftragnehmerin nur bei krass grober Fahrlässigkeit bis zur Höhe ihrer noch offenen Forderung. Bei Dauerverträgen darf die Erbringung weiterer Leistungen bis zur Bezahlung früherer Leistungen verweigert werden. Bei Erbringung von Teilleistungen und offener Teilhonorierung gilt dies sinngemäß.
16. ELEKTRONISCHE RECHNUNGSLEGUNG
16.1 Die Auftragnehmerin ist berechtigt, der Auftraggeber:in Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Die Auftraggeber:in erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form ausdrücklich einverstanden.
17. VERTRAGSDAUER UND KÜNDIGUNG
17.1 Soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist, können die Vertragsparteien den Vertrag jederzeit einvernehmlich mit sofortiger Wirkung kündigen. Der Honoraranspruch bestimmt sich nach Punkt 13.
17.2 Ein – im Zweifel stets anzunehmender – Dauerauftrag kann allerdings, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
17.3 Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der gegenständliche Vertrag von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen:
- wenn eine Vertragspartei wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt, oder
- wenn eine Vertragspartei nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät, oder
- wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität einer Vertragspartei, über die kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und diese auf Begehren der Auftragnehmerin weder Vorauszahlungen noch vor Leistung der Auftragnehmerin eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse der anderen Vertragspartei bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.
18. STREITBEILEGUNG
18.1 Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediator:innen (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsmediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der Wirtschaftsmediator:innen oder inhaltlich kein Einvernehmen erzielt werden können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet.
18.2 Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in einem allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht. Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für beigezogene Rechtsberater:innen, können vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als vorprozessuale Kosten geltend gemacht werden.
19. ANZUWENDENDES RECHT, ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
19.1 Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts sowie des UNKaufrechts anwendbar.
19.2 Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung der Auftragnehmerin.
19.3 Als Gerichtsstand für alle sich unmittelbar zwischen der Auftragnehmerin und der Auftraggeber:in ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz der Auftragnehmerin örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart.
20. VERTRÄGE MIT VERBRAUCHER
21.1 Für Vertragsbeziehungen mit Verbraucher:innen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als ihnen keine zwingenden Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes oder anderer gesetzlicher Bestimmungen entgegenstehen.
Wien, November 2023